Juristische Fachbegriffe

Dieses Kapitel dient ausschließlich der Erklärung amtlicher bzw. juristischer Begriffe und lässt keine Rückschlüsse über einen Zusammenhang zwischen Straffälligkeit und psychischer Erkrankung zu (siehe dazu das Kapitel „Psychische Erkrankung und die Gefährdung anderer“). Ein solcher kann, sofern vorhanden, nur im Zuge einer Gerichtsverhandlung festgestellt werden.
Empfehlungen zum Umgang mit Informationen von Behörden, Polizei und Justiz vgl. „Interviews mit Polizei, Behörden und Justiz“.

Unterbringung nach UbG

Das Unterbringungsgesetz (UbG) regelt die Möglichkeit, psychisch erkrankte Menschen gegen ihren Willen in Begleitung der Polizei in eine psychiatrische Abteilung zu bringen. Dies betrifft jährlich etwa 1,5 aller psychisch erkrankten Menschen in Österreich.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dient grundsätzlich dem Schutz von Leben bzw. Gesundheit der betroffenen Person oder ihres sozialen Umfelds.
Voraussetzungen für eine Unterbringung (nachzulesen in § 3 UbG) sind:

  • die Person hat eine psychische Erkrankung
  • und es besteht eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung von Leben bzw. Gesundheit der psychisch erkrankten Person selbst (‚Selbstgefährdung‘ = z.B. Suizidgefahr) oder ihrer Angehörigen / ihrem sozialen Umfeld (‚Fremdgefährdung‘)
  • und die erkrankte Person kann nicht in anderer Weise ausreichend ärztlich behandelt und betreut werden

Die Einschätzung, ob es zu einer Unterbringung kommen kann, hängt von mehreren Instanzen ab:

  • Beurteilung durch die Polizei
  • Begutachtung durch eine(n) im öffentlichen Sanitätsdienst stehende(n) Arzt/Ärztin, eine(n) Polizeiarzt/-ärztin oder einen Arzt/eine Ärztin einer Primärversorgungseinheit, die hierfür gemäß §8 Abs. 7 des Primärversorgungsgesetzes BGBL I Nr. 131/2017 verpflichtet wurde. Diese(r) untersucht und bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen (§8 UbG)
  • Liegt eine ärztliche Bescheinigung oder die Vermutung vor, dass bei einer dem Krankenhaus zugewiesenen Person die Voraussetzungen für eine Unterbringung gegeben sind, muss unmittelbar eine Untersuchung durch die Leiterin/ den Leiter der psychiatrischen Abteilung durchgeführt werden (§10 UbG)

Die Polizei ist hier in einen wichtigen Teil der psychiatrischen Akutversorgung eingebunden. In der Grundausbildung werden angehende Polizisten daher von (ehemals) psychisch erkrankten Menschen, Angehörigen und Psychiaterinnen/Psychiatern diesbezüglich geschult. Für tiefgehende Befassung siehe Bericht „Monitoring der Unterbringungen nach UbG in Österreich“ (2016/207), Kapitel 2 „Bestimmungen und Vollziehung des UbG“, Seiten 3 bis 11.

Maßnahmenvollzug

Menschen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung eine Straftat begehen, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsentzug geahndet wird, können in den sogenannten „Maßnahmenvollzug“ (meist in eigenen Justizanstalten) eingewiesen werden. Davon sind jährlich knapp ein Promille der psychisch Erkrankten betroffen.
Es wird unterschieden zwischen:

  • Nicht zurechnungsfähig (nicht schuldfähig): Die psychisch erkrankte Person war zum Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähig und es gibt die Befürchtung, dass sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung eine weitere Tat begehen könnte. Daher erhält sie keine Strafe, wird aber auf unbestimmte Zeit angehalten, bis ein Gutachten keine weitere Gefährlichkeit mehr erkennt. (§21(1) StGB; 2018: 497 Personen [1])
  • Zurechnungsfähig (schuldfähig): psychisch erkrankte Personen, die zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig waren, erhalten eine Haftstrafe. Werden außerdem weitere Taten aufgrund der Erkrankung befürchtet, wird sie darüber hinaus auf unbestimmte Zeit angehalten, bis ein Gutachten keine weitere Gefährlichkeit mehr erkennt. (§21(2) StGB; 2018: 381 Personen [2] )

[1]  BRZ, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz; Monitoring Maßnahmenvollzug – Bericht über das Jahr 2017

[2]  BRZ, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz; Monitoring Maßnahmenvollzug – Bericht über das Jahr 2017